Der Vorstand

Romy Straub 1. Vorsitzende
Sabine Freibott 2.Vorsitzende
Ruth Delle Kassierer
Johanna Sebald Schriftführer

Beisitzer

Jörg Delle
Helmut Heilig

Kassenprüfer

Jeanette Büchner
Elisabeth Vöth

Satzung der Bad Neustädter Tafel e.V.

§ 1
Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Bad Neustädter Tafel e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Neustadt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Ziel und Zweck

(1) Die Bad Neustädter Tafel verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel und Erträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Im Rahmen dieser Zielsetzung wird die Bad Neustädter Tafel e.V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und bedürftigen Personen i.S.d. § 53 der Abgabenordnung, wie z.B. Obdachlosen, Arbeitslosen, Alleinerziehenden, Waisen usw., zuzuführen. Die Bad Neustädter Tafel e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben. Der Verein Bad Neustädter Tafel e.V. wird darüber hinaus versuchen, durch längerfristigen Kontakt zu den Begünstigten diese im sozialen Bereich wieder zu festigen, so daß ein Angewiesensein dieses Personenkreises auf die erwähnte Hilfestellung im unmittelbaren persönlichen Bereich langfristig nicht erforderlich ist.
(3) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und weiteres Hilfspersonal angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.

§ 3
Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, jeder rechtsfähige Verein und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 4
Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Hat ein Mitglied mindestens 12 Monate keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

§ 5
Ausschluß von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich ist.

§ 6
Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7
Der gesetzliche Vorstand

Der gesetzliche Vorstand (§ 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen darf, wenn der
1. Vorsitzende verhindert ist.

§7a
Die erweiterte Vorstandschaft

Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:
1. dem gesetzlichen Vorstand (1 und 2. Vorsitzender
2. dem Schriftführer
3. dem Kassierer
4. dem Beisitzer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der / die Vorsitzende, sowie der / die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den in § 3 benannten Gruppierungen zusammen. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht mit einer Stimme. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werde

§ 9
Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten, bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

§ 10
Ablauf der Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten, bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Eine Satzungsänderung ist mit einer Mehrheit von mindestens ¾ , zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
(4) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11
Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§ 10 Abs. 3).
(2) Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist für die Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind und unmittelbar mildtätigen Zwecken zugute kommen. Entsprechende Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Bad Neustadt, 23.09.07

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